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   BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68   

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BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68 (https://dejure.org/1970,471)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1970 - III C 19.68 (https://dejure.org/1970,471)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1970 - III C 19.68 (https://dejure.org/1970,471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Teilrücknahme einer Schadensfeststellung - Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Schadensberechnung - Rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides - Rücknahme und Abänderung rechtswidrig ergangener Verwaltungsakte - Teilrücknahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68
    Die (rückwirkende) Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (vgl. BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17) - rechtmäßig, wenn es dem Begünstigten nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grund nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Fortbildung von BVerwG III C 140.66 - Urteil vom 27. August 1968 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]).

    Für eine rückwirkende Rücknahme des Änderungsbescheides hat das Verwaltungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Tatbestandes ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Kläger auf den Bestand des Änderungsbescheides vertrauen durften, weil der Fehler auf einem Versehen des Finanzamtes beruht, von ihnen nicht erkannt werden konnte und sie ihr Vertrauen durch Vermögensdispositionen betätigt haben, indem sie die ihnen im April 1962 ausgezahlte Hauptentschädigung im wesentlichen ihren Töchtern zugewendet haben, bevor ihnen die Unrichtigkeit des Änderungsbescheides bekannt wurde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 - [BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17]).

  • BVerwG, 27.08.1968 - III C 140.66

    Erfüllung einer Hauptentschädigung - Feststellung eines Vertreibungsschadens

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68
    Die (rückwirkende) Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (vgl. BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17) - rechtmäßig, wenn es dem Begünstigten nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grund nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Fortbildung von BVerwG III C 140.66 - Urteil vom 27. August 1968 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]).

    Vertrauensschutz steht dem Begünstigten auch bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen nur zu, wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses, den Ausgleichsfonds nicht mit Zahlungen zu belasten, auf die nach dem Lastenausgleichsrecht kein Anspruch besteht, mit den Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides ergibt, daß es ihm nicht zuzumuten ist, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]).

  • BVerwG, 13.04.1967 - III C 30.66

    Vertrauensschutz bei Rückgewähr zu Unrecht empfangener Ausgleichsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68
    Eine Rückzahlung kommt - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall, daß sich das empfangene Geld noch im Vermögen des Begünstigten befindet - nicht nur dann in Betracht, wenn die Leistung in umgeschichteter Form Bestandteil des Vermögens des Empfängers geblieben ist (Urteil vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66 -), sondern auch wenn ihm die Rückzahlung nach seinen gesamten Vermögens- und Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung einer Schongrenze zumutbar ist.
  • BVerwG, 24.10.1958 - IV C 325.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - III C 19.68
    Für die Zurücknahme künftiger Leistungen aus einem rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsaktes in der Regel das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung überwiegt (vgl. für die Rücknahme der Bewilligung einer Kriegsschadenrente: Urteil vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 325.57 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 5]).
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auch wenn darüber hinaus von der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird, daß der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO im hier zu entscheidenden Falle erfüllt ist und den Klägern gegenüber der Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Bescheide Vertrauensschutz nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (BVerwGE 24, 294 [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] und Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]) schon deshalb nicht zugebilligt werden kann, weil es jedenfalls an den sachlichen Voraussetzungen dafür fehlt, kann das angefochtene Urteil dennoch keinen Bestand haben.
  • BVerwG, 22.08.1974 - III C 59.72

    Berücksichtigung der gesamten Vermögensverhältnisse und sonstigen persönlichen

    Jedenfalls hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - (Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34) entschieden, daß es im Rückforderungsverfahren noch darauf ankommt, ob dem Empfänger die Rückzahlung nach seinen gesamten Vermögens- und Lebensverhältnissen zuzumuten ist; denn bejahendenfalls erfordert die Gerechtigkeit den Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Vermögenslage (vgl. Urteil vom 15. Juni 1972 - BVerwG III C 32.70 - [BVerwGE 40, 147, 149 [BVerwG 15.06.1972 - III C 32/70] = Buchholz a.a.O. Nr. 44]).

    Dafür ist nach den im Urteil vom 12. November 1970 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Erlasses (Zugangs) der Rückforderungsanordnungen, also der Bescheide vom 16. April 1970 abzustellen.

    Zu berücksichtigen ist, daß den Klägerinnen unter Umständen auch eine Belastung vorhandenen Vermögens zumutbar sein kann, indem sie z.B. etwa vorhandenes Grundvermögen zum Zwecke der Kreditaufnahme belasten (vgl. hierzu das Urteil vom 12. November 1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.09.1971 - III C 171.68

    Feststellung eines Vertreibungsschadens und Zugehörigkeit eines Grundstücks zum

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage des Vertrauensschutzes grundsätzlich im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfen, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt noch zurückgenommen oder zum Nachteil des Begünstigten geändert werden kann (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 34 = ZLA 1971, 45]).

    Der Umfang des Vertrauensschutzes hängt von dem Ausmaß der Betätigung des Vertrauens ab (Urteile vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 - [BVerwGE 24, 294] und vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.01.1976 - 3 C 21.75

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahmemöglichkeiten

    Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, wie sie der erkennende Senat unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Lastenausgleichsrechts entwickelt hat, überwiegt das Interesse des Begünstigten, wenn er im berechtigten Vertrauen auf den Bestand des die Begünstigung gewährenden Verwaltungsakts Vermögensdispositionen getroffen hat, deren Rückgängigmachung ihm nicht zuzumuten ist (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34 = ZLA 1971, 45] und vom 20. Februar 1975 - BVerwG III C 72.73 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 55 = MDR 1975, 870 = ZLA 1975, 98] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 15.06.1972 - III C 32.70

    Geltendmachung von Vertreibungsschäden - Anrechnung von Kriegsschadenrente -

    Ferner ist Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz, daß er, für den Begünstigten unzumutbar ist, die auf Grund rechtswidriger unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt.: zuviel erhaltenen Beträge aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen(Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 - [ZLA 1971, 44 mit weiteren Zitaten];Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 3 C 27.84

    Lastenausgleichsrecht - Vertrauensschutz - Geldleistung - Rücknahme eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 19.68 -, vom 15. Juni 1972 - BVerwG 3 C 32.70 -, vom 7. März 1974 - BVerwG 3 C 64.71 -, vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 40.74 -, vom 20. Februar 1975 - BVerwG 3 C 72.73 - und vom 20. Januar 1976 - BVerwG 3 C 21.75 - sowie Beschluß vom 5. September 1972 - BVerwG 3 B 67.72 -, sämtlich abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a unter den Nrn. 34, 44, 51, 54, 55, 57 und 45; ferner Urteile vom 20. April 1978 - BVerwG 3 C 9.77 -, vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 64.77 - und vom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 70.77 - abgedruckt in Buchholz 427.3 § 335 a Nrn. 60 und 61 sowie Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 41) setzt ein solches Recht des Betroffenen auf Vertrauensschutz zunächst voraus, daß die Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen, daß er auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertraut hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen dürfte und daß er im Vertrauen auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er anderenfalls nicht getroffen haben würde.
  • BVerwG, 23.10.1980 - 3 C 36.78

    Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrigen Schadensfeststellung -

    Eine Entschärfung dieser Problematik ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach die schon im Rücknahmeverfahren vorzunehmende Prüfung sich nur darauf zu erstrecken braucht, ob es dem Adressaten der Rücknahmeverfügung "dem Grunde nach" zumutbar ist, daß er Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfang behält (vgl. insbesondereUrteil vom 12. November 1970 - BVerwG 3 C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).
  • BVerwG, 21.11.1974 - III C 15.72

    Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Herabsetzung eines Schadensbetrages

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Aufhebung einer begünstigenden Schadensfeststellung die Frage, ob ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht, grundsätzlich bereits im Feststellungsverfahren zu prüfen (vgl. die Urteile vom 8. Dezember 1967 - BVerwG III C 41.66 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 22], vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34] und vom 25. Januar 1973 - BVerwG III C 36.72 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 49]).
  • BVerwG, 25.01.1973 - III C 36.72

    Aufhebung einer früheren Schadensfeststellung in einem unanfechtbar gewordenen

    Es fehlt darüber hinaus an der für einen uneingeschränkten Vertrauensschutz erforderlichen weiteren Voraussetzung, daß die Klägerin im Vertrauen auf die Bestandskraft der begünstigenden Verwaltungsakte Vermögensdispositionen vorgenommen hat (BVerwGE 24, 294) und es für sie unzumutbar ist, diese wieder rückgängig zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 15. Juni 1972 - a.a.O. - und vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34] sowie Beschluß vom 20. Januar 1971 - BVerwG III B 47.70 - [ZLA 1971, 44]).
  • BVerwG, 05.09.1972 - III B 67.72

    Höchstgrenze für die Rücknehmbarkeit fehlerhafter Verwaltungsakte nach deren

    Dann aber kommt der Rechtssache auch in diesem Zusammenhang keine grundsätzliche Bedeutung zu und es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht nicht zugunsten des Klägers von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen ist, nach der dem Empfänger von Ausgleichsleistungen nicht schon dann - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - Vertrauensschutz zuzubilligen ist, wenn er sein Vertrauen betätigt hat, sondern dann noch zu prüfen ist, ob es ihm nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grunde nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 19.68 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 34]).
  • BVerwG, 17.02.1978 - 3 B 35.76
  • BVerwG, 23.01.1975 - III C 40.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 58.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 20.02.1975 - III C 72.73

    Rücknahme einer Schadensfeststellung - Anspruch auf Zuerkennung von

  • BVerwG, 20.01.1971 - III B 47.70

    Vertrauensschutz für zuviel erkannte Hauptentschädigung - Interessenlage im

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 81.72

    Änderung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nebst Rückforderung - Fehlen

  • BVerwG, 21.04.1971 - III B 122.70

    Vertrauensschutz bei Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sowie innerhalb von

  • BVerwG, 18.10.1978 - 3 B 20.78
  • BVerwG, 04.07.1974 - III B 78.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

  • BVerwG, 14.05.1974 - III B 105.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

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